Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Normalerweise wird dann auf Totalschadenbasis abgerechnet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Die Rechtsprechung erlaubt jedoch eine Ausnahme, wenn Sie an Ihrem Fahrzeug hängen: Liegen die Reparaturkosten (einschließlich einer etwaigen Wertminderung) bei höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren lassen und das Fahrzeug anschließend in der Regel mindestens sechs Monate weiternutzen. Dann ersetzt die Versicherung die vollen Reparaturkosten.
Entscheidend sind die Zahlen aus dem Sachverständigengutachten: Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung. Ohne ein belastbares Gutachten lässt sich weder die Grenze berechnen noch die fachgerechte Reparatur nachweisen.
Sprechen Sie die 130-Prozent-Option früh mit Ihrem Sachverständigen durch – er erkennt, ob Ihr Fall dafür in Betracht kommt.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ihr VKS-Sachverständiger und Ihr Rechtsanwalt beraten Sie konkret zu Ihrem Schadenfall.